Finanzamt
TSE, DSFinV-K, DFKA-Taxonomie, GoBD, Kassenmeldung und die Übergabe an die Kanzlei — gebaut für die deutschen Vorgaben, damit eine Kassennachschau ein Vormittag wird und kein Problem.
01 Apropos Pflicht — was das Gesetz verlangt
Nicht die Software ist konform, sondern der Betrieb. Die Software kann aber dafür sorgen, dass der Betrieb es sein kann — oder eben nicht.
§ 146a AO verlangt für jedes elektronische Aufzeichnungssystem eine vom BSI zertifizierte TSE. Sie signiert jeden Vorgang.
Ein Beleg muss angeboten werden. Ob der Kunde ihn mitnimmt, ist seine Sache.
Die Ausleitung, die der Prüfer im Laden verlangt — in genau der Form, die seine Prüfsoftware liest.
Aufzeichnungen dürfen nicht nachträglich änderbar sein, ohne dass es auffällt.
Kassen sind dem Finanzamt zu melden — mit Seriennummer und Datum der Inbetriebnahme. Eine Außerbetriebnahme ebenso.
Nach § 147 AO, maschinell auswertbar. Ein Ordner mit Z-Berichten genügt nicht.
02 Apropos Nachweis — was A’proPOS dafür tut
EFSTA-EFR im Laden oder fiskaly als Cloud-TSE; beide signieren echt mit ecdsa-plain-SHA256. Eine Sicherheitseinrichtung bedient alle Ihre Kassen, jede mit eigener Kennung in der Signatur — am Gerät nachgemessen. Bei uns kostet sie 9 € je Kasse und Monat, mit Anbindung, Einrichtung und Überwachung.
Dateinamen und Spalten stammen aus der Spezifikation der Finanzverwaltung. Genau daran scheitern selbstgebaute Ausleitungen.
Eine JSON-Datei je Kassenabschluss — das Format, das die Kanzlei erwartet.
Monatlich oder täglich, von selbst, immer ein abgeschlossener Zeitraum.
EXTF 700, 125 Spalten, Windows-1252 — an einer echten Beispieldatei nachgebaut. Kein BU-Schlüssel, weil die Erlöskonten der Standardkontenrahmen Automatikkonten sind und die Steuer sonst doppelt entsteht.
Jeder Beleg hängt am vorigen, Z-Berichte werden eingefroren und mitverkettet. Eine fortlaufende Nummer allein merkt nicht, wenn jemand nachträglich etwas ändert.
Scheine und Münzen einzeln, die Summe rechnet die Kasse. Daran hängt die Kassensturzfähigkeit — der erste Griff bei einer Nachschau.
Erzeugt aus Ihrer laufenden Installation, mit Ihren Kassen, Ihrer TSE, Ihren Schnittstellen und der § 146a-Mitteilung. Jede erzeugte Fassung steht mit Zeitpunkt und SHA-256-Streuwert im Änderungsprotokoll.
Je Kasse und Steuersatz, mit fester Belegnummer. Unbare Zahlungen laufen auf das Geldtransitkonto, sonst stimmt der Kassenbestand nie.
03 Apropos Verwechslung — DSFinV-K oder Taxonomie?
Beide beschreiben denselben Sachverhalt und sind aufeinander abgestimmt. Dass in der DSFinV-K ein Feld TAXONOMIE_VERSION heißt, meint die DSFinV-K-Version — nicht diese Taxonomie. Wer „wir haben DSFinV-K“ sagt, hat die Taxonomie damit nicht.
| DSFinV-K | DFKA-Taxonomie | |
|---|---|---|
| für wen | den Prüfer im Laden | den Steuerberater |
| Form | CSV-Dateien im Archiv | JSON, eine Datei je Kassenabschluss |
| wann verlangt | Kassennachschau, Außenprüfung | monatliche Übergabe an die Kanzlei |
Beide entstehen bei uns aus derselben Quelle — Kassenabschluss, Steuerschlüssel, Zahlarttyp und Kassenkennung kommen aus denselben Stellen. Zwei eigene Einordnungen wären zwei Wahrheiten, und der Unterschied fiele erst auf, wenn ein Prüfer beide nebeneinanderlegt.
04 Apropos Nachschau — der Prüfer steht im Laden
Eine Kassennachschau nach § 146b AO kommt unangekündigt, oft mitten im Geschäft.
04b Apropos 2027 — was sich ändert und was Sie dafür tun müssen
Die Zweite Änderungsverordnung zur Kassensicherungsverordnung gilt seit dem 1. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 10). Dazu kommen die E-Rechnung und die Bargeldobergrenze. Alles davon ist in A’proPOS gebaut — und Sie können es im Back Office unter Nachweise → Vorschriften an Ihren eigenen Daten nachmessen, statt es uns zu glauben.
Die Verordnung nennt beide jetzt ausdrücklich unter den Angaben, die manipulationssicher zu protokollieren sind. Sie stehen bei uns auf dem Bon, im QR-Code, in der DSFinV-K und in der Taxonomie.
Neu in § 6: Enthält die E-Rechnung die Belegangaben, ersetzt sie den Bon. Entsteht die Rechnung aus einem Kassenbeleg, schreibt A’proPOS die Angaben als Bemerkung mit dem Betreffcode REG in XRechnung und ZUGFeRD. Ihr Firmenkunde bekommt ein Dokument statt zwei.
Wer 2026 mehr als 800.000 € Umsatz macht, muss ab Januar 2027 strukturierte Rechnungen an Firmenkunden ausstellen; ab 2028 alle. XRechnung und ZUGFeRD nach EN 16931 kommen bei uns aus jeder Rechnung, mit Vorabprüfung.
Die EU-Geldwäscheverordnung verbietet höhere Barzahlungen im gewerblichen Verkehr. Die Kasse kennt die Grenze mit Stichtag: vorher ein Hinweis, danach eine Abweisung.
Der Referentenentwurf des BMF vom 7. August 2026 sieht sie ab 1.1.2028 vor. Beschlossen ist das nicht. Wer A’proPOS einsetzt, erfüllt sie mit dem, was ohnehin läuft.
Ebenfalls geplant zum 1.1.2028, mit QR-Code oder NFC; der Ausdruck bleibt auf Verlangen. Den digitalen Bon mit QR, Teilen-Link und Mailversand gibt es bei uns seit 2026.
05 Apropos Einführung — so einfach geht es
Der Testzugang baut sich in etwa einer Minute auf — mit allen Modulen, auch denen, die Sie später vielleicht nicht buchen. Damit Sie nicht raten müssen.